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Kanton Solothurn: Anpassungen an harmonisiertes Steuerrecht

Neu verbietet das Steuergesetz den Abzug von Bussen und Geldstrafen bei Unternehmen und Selbständigerwerbenden. Auch Bestechungsgelder an Private sollen neu von einem Steuerabzug klar ausgeschlossen sein.
23. November 2021

Der Regierungsrat hat heute eine Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Damit wird das kantonale Gesetz dem neuen Bundesgesetz angepasst.

Zum einen sollen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen in das kantonale Steuerrecht übernommen werden. Mit der neuen Regelung gelten «finanzielle Sanktionen mit Strafzweck», d. h. Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen, inskünftig explizit nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand. Hingegen sind gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck steuerlich abzugsfähig. Ebenso sind im Ausland verhängte finanzielle Sanktionen unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar. Ferner gelten Bestechungszahlungen an Private bei den Einkommens- und Gewinnsteuern nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen, soweit solche Zahlungen nach schweizerischem Strafrecht strafbar sind. Gleiches gilt für Aufwendungen, die Straftaten ermöglichen oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten erfolgen.

Überbrückungsleistungen von der Steuer ausgenommen

Weiter sollen Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitsloste explizit von der Besteuerung befreit sein. Das Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ist bereits seit dem 1. Juli 2021 in Kraft. Es enthält eine neue und zwingend umzusetzende sowie bereits direkt anwendbare Bestimmung im Steuerharmonisierungsgesetz. Das kantonale Steuergesetz wird in diesem Punkt nachgeführt. 

Anpassungen an neues Aktienrecht

Weitere Änderungen in der Vorlage des Regierungsrats betreffen Anpassungen aufgrund der Revision des Aktienrechts vom 19. Juni 2020. Unter anderem sollen neue Kapitalbestimmungen eingeführt werden, die mehr Flexibilität für die Unternehmen schaffen und gleichzeitig für mehr Rechtssicherheit sorgen. Das neue Kapitalband ermöglicht es, das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital während maximal fünf Jahren innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu erhöhen oder herabzusetzen. Die Einführung des Kapitalbands soll jedoch nicht einen Eingriff in den Bestand der Steuereinnahmen bewirken. Mit der gleichzeitigen Revision der steuerrechtlichen Regelungen soll deshalb verhindert werden, dass Publikumsgesellschaften das Kapitalband dazu nutzen könnten, für ihre Aktionärinnen und Aktionäre steuerliche Vorteile zu generieren, indem sie keine steuerbaren Dividenden mehr ausrichten. 

Der zweite Revisionspunkt betrifft den Umstand, dass das Aktienkapital neu nicht mehr zwingend auf Franken lauten muss. Deshalb sieht die Revision eine Umrechnung des steuerbaren Reingewinns und des steuerbaren Eigenkapitals in Franken vor, wenn der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung lautet. 

Steueroptimierung bei der Schenkungssteuer erschweren

Mit einer gesetzlichen Anpassung bei der Schenkungssteuer soll verhindert werden, dass grössere Schenkungen rein zum Zwecke der Steuerersparnis auf mehrere gestaffelte Schenkungen aufgeteilt werden. Die Anpassung geht auf einen Kantonsratsbeschluss vom September 2020 zurück. Macht ein Schenker mehrere Zuwendungen an den gleichen Empfänger, wird der Freibetrag von 14’100 Franken künftig innert fünf Jahren insgesamt nur einmal gewährt und nicht wie bisher jährlich pro Kalenderjahr. In solchen Fällen greift zudem künftig auch ein Progressionsvorbehalt. Die Anpassungen bei der Schenkungssteuer sollen am 1. Januar 2023 in Kraft treten. 

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